Ihre Homepage und Ihre Angaben
Informationen sind unabhängig von besonderen Anlässen (Urlaub, Praxisvertretung, Änderung der Sprechzeiten etc.) und in allen Medien zulässig.
- Praxisanschrift
- Telefon- und Faxnummer
- E-Mail-Adresse
- nach TDG § 6 müssen Ärzte weitere Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten:
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Kammer
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
niedergelassene Vertragsärzte
- müssen neben den oben genannten Angaben auch die Kassenärztliche Vereinigung angeben, in der sie Mitglied sind, da diese für die Vertragsärzte die zuständige Aufsichtsbehörde ist.
- wurde eine Gesellschaftsform für die Ärztepartnerschaft gegründet, muss die Registernummer veröffentlicht werden
gutachterlich umsatzsteuerpflichtige Ärzte
- in Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer
Folgeseite
weitere Informationen, die nicht auf der "Startseite" aufgeführt werden dürfen
- fakultative Weiterbildung, Fachkunde, weitere durch die Ärztekammer zuerkannte Qualifikationen
- Sachliche Informationen zu besonderen Untersuchungs- und Behandlungsverfahren ( z.B. Akupunktur)
- allgemeine Informationen des Praxisinhabers - Geburtsjahr, Zeitpunkt der Approbationserteilung, Zeitpunkt der geführten Facharztanerkennung, Zeitpunkt der Niederlassung, Sprachkenntnisse, Konfession
- Sprechstunden, Sondersprechstundenzeiten
- besondere Einrichtungen für Behinderte
- Erreichbarkeit außerhalb von Sprechstunden
- Praxislage im Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan), Angabe über Parkplätze
- Bild des Praxisteams, Praxislogo
- Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund
- Angaben zu Urlaub, Vertretung
Nicht zulässig
- Fachliteratur und wissenschaftliche Veröffentlichungen
- Aufzählung von mehr als drei besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Unterlassen des Hinweises, dass diesen Angaben keine Ärztekammer - Qualifikation zugrunde liegt
- Trikotwerbung, Bandenwerbung, Werbung auf Fahrzeugen
- unaufgeforderte Wiedereinbestellungen ohne medizinische Indikation
- Angabe von Referenzen
- bildliche Darstellung in Berufskleidung bei der Berufsausübung, wenn ein medizinisches Verfahren oder eine ärztliche Behandlungsmaßnahme beworben wird